Allgemeine Verkaufsbedingungen des Kaufhaus wahren Wert
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch für Verträge mit Verbrauchern und werden diesbezüglich an den entsprechenden Stellen modifiziert. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
(1) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(2) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Angaben zum Liefergegenstand (z.B. technische Daten, Toleranzen, Maße, Gewichte etc.) und seine Darstellung sind bloße Beschreibungen und Kennzeichnungen, die nur dann verbindlichen Charakter haben, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen. Technische und konstruktive
handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
(3) Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend.
(4) An Konstruktionszeichnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unternehmensgegenständen körperlicher oder unkörperlicher Art behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet uns der Besteller in vollem Umfang nach den
gesetzlichen Vorschriften. Referenzwerbung mit unserem Namen und ähnliches ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig.
(5) Wir behalten uns vor, uns bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten (z.B. Auslieferung) anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
§ 3 Lieferzeit und Lieferhindernisse
(1) Lieferung erfolgen nur innerhalb des jeweiligen Landkreises, in dem die Waren gekauft wurden. Die Lieferung erfolgt durch Sendung ab Lager an die vom Kunden mitgeteilte Adresse.
(2) Die Lieferfrist sind annährend und unverbindlich.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Kaufhaus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(4) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), usw. – sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten
oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Wir werden dem Kunden solche Umstände unverzüglich mitteilen und von ihm bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstatten.
(5) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern vorbehalten. Verzögerungen werden wir dem Kunden mitteilen. Sofern wir von unseren Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise können wir in diesem Fall hinsichtlich der nicht
gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, werden wir dem Kunden unsere Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden uns gegenüber sind ausgeschlossen.
(6) Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Absatzes 7 und des § 9, die keine Umkehr der Beweislast bezwecken, ausgeschlossen; gleiches gilt
für Aufwendungsersatz.
(7) Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
§ 4 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Geschäftssitz, ausschließlich Verpackung und Versand. Die Verpackungs- und Versandkostenpauschale werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu. Kosten einer etwa vereinbarten Transport- oder ähnlichen Versicherung trägt – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – der Kunde.
Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus dem Vertragsschluss (hilfsweise Auftragsbestätigung) nichts anderes ergibt, ist der Preis brutto (ohne Abzug) sofort bar zur Zahlung fällig.
(2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder wenn das Zurückbehaltungsrecht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
(6) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren,
ggf. Einzugsspesen angerechnet.
(7) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
§ 6 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf den Kunden über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson; bei einem Versendungskauf an Verbraucher gilt statt § 447 BGB der § 446 BGB. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Kaufhauses/Werkgeländes über. Gleiches gilt im Falle des
Gläubigerverzuges.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus §§ 9, 10 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Bezahlung der Ware bleibt diese unser Eigentum. Wir behalten uns bei Geschäften mit Unternehmern das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile, selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch
nicht wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Ware zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden
Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind ferner berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung
(§ 7 V) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Kunde erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln (inkl. sachgerechter Aufbewahrung).
(4) Der Kunde darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser
Klage hat der Kunde zu tragen.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl.
Mehrwertsteuer) ab. Wird die gelieferte Ware zusammen mit anderen Sachen, die dem Kunden nicht gehören, weiter veräußert, tritt uns der Kunde die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Brutto-Preises ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu
deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so räumt uns der Kunde Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren ein; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde in diesem Falle die Ware sorgfältig für uns verwahrt. Wird unsere
Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört; der Kunde verwahrt das entstandene (Mit-) Eigentum für uns. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
(8) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.
§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung bei Kaufverträgen, Besonderheiten und Leistungsumfang bei Gebrauchtwaren Falls der Kunde Kaufmann ist, haften wir für Sach- und Rechtsmängel im nachstehenden Umfang, allerdings nur nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen). Falls der Kunde nicht
Kaufmann ist, haften wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung im nachstehenden Umfang, allerdings nur, soweit der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung rügt; bei nicht offensichtlichen Mängeln hat die Rüge unverzüglich innerhalb der Verjährungsfrist zu erfolgen.
(1) Soweit der Kunde über das Kaufhaus gebrauchte Ware erwirbt, weisen diese dem Alter und dem üblichen Gebrauch entsprechend Gebrauchsspuren und einen entsprechenden Abnutzungszustand auf. Sie sind weder neu, noch neuwertig.
(2) Der Kunde hat sich bei Gebrauchtwaren bei deren Erwerb und Erhalt von Ihrem Zustand und Grad der Funktionsfähigkeit überzeugt und erkennt diese mit Abschluss des Vertrags als vertragsgemäß an.
(3) Die den Gebrauchtwaren anhaftenden üblichen Gebrauchs- und Nutzungsspuren und alters- bzw. verschleißbedingten Funktionsbeeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar und ziehen somit keine Sachmängelhaftung oder sonstige Schadensersatzansprüche nach sich.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach Wahl des Kunden zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Bei Geschäften mit anderen Unternehmern steht das Wahlrecht uns zu. Voraussetzung für Mängelansprüche ist bei Geschäften mit anderen Unternehmern, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte
eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
(5) Sollte die in Absatz 4 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend § 9 ausgeschlossen oder beschränkt.
(6) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße
Änderungen der Waren durch Kunden oder Dritte
(7) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, sofern uns kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit und keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist dagegen soweit es sich um neue Sachen handelt, zwei Jahre, im übrigen für gebrauchte Sachen ein Jahr. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein.
(8) Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Falle des Satzes 1 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.
(9) Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.
§ 9 Rücktritt des Kunden und sonstige Haftung unsererseits
(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden soll – abgesehen von Fällen des § 8 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.
(3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt und Nebenpflichten, Mangelfolgeschäden unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
(5) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
(6) Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt § 9 entsprechend.
(7) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf.
§ 10 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung
(1) Leistungsort ist der Sitz des Kaufhauses..
(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er seinen Gerichtsstand nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Sitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts (EGBGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung
geändert werden.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
(3) Wir behandeln alle Daten des Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen
(4) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen. Stand: Juli 2007
Hinweise zu den obigen Klauseln
Anmerkungen zu § 2
Zu (2):
Verboten ist im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 1 BGB bezüglich Leistungszeiten nur eine unangemessene Länge der Lieferfrist sowie ihre Unbestimmtheit; im kaufmännischen Verkehr dürfen weiterhin Klauseln, die eine sichere Berechnung der Leistungszeit erschweren, verwendet werden. Gedacht ist insbesondere an Vorbehalte rechtzeitiger Selbstbelieferung. Diesen haben wir hier auch für Geschäfte mit privaten Verbrauchern aufgenommen. Ob dies wirksam ist, ist als zweifelhaft zu bewerten. In der Praxis besteht damit im Zweifelsfall eine günstigere Verhandlungsposition gegenüber dem Kunden.1
Auch hinsichtlich der Angaben zum Liefergegenstand wurde eine Unverbindlichkeitsklausel aufgenommen, deren rechtlicher Bestand allerdings fraglich sein kann: Denn nach neuem Schuldrecht besteht eine Haftung auch für unerhebliche Mängel (insbesondere unerhebliche Abweichungen) und für öffentliche Äußerungen (etwa Verpackungsaufdrucke, Katalogbeschreibungen). Vor diesem Hintergrund stellt die genannte Klausel eigentlich eine Beschränkung der Sachmängelhaftung dar, welche wohl nicht zulässig ist. Zur Verbesserung der außergerichtlichen Rechtsposition wurde die Klausel aber aufgenommen. Technische Änderungen sind nur selten zulässig. Hier wurde versucht, die Klausel durch möglichst starke Anpassung an § 308 Nr. 4 BGB kontrollfest zu machen; ob dies bei jeder technischen Änderung hält, kann aber nicht sicher prognostiziert werden.
Zu (3):
Angebote (und damit auch angebotene Preise) dürfen grundsätzlich als „freibleibend“, also als unverbindlich gekennzeichnet werden. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss gilt allerdings § 3 II dieser Geschäftsbedingungen.
1 Palandt - Grüneberg, § 308 – Rn.10
Anmerkungen zu § 3
Zu (5):
Selbstbelieferungs-Klauseln befreien den Verkäufer von seiner Lieferpflicht, wenn er aus einem von ihm abgeschlossenen Deckungsgeschäft (= Zuliefervertrag) nicht beliefert wird.

2 Er ist dann nicht mehr verpflichtet, zumutbare Ersatz-Lieferverträge abzuschließen. Das abgeschlossene Deckungsgeschäft muss aber kongruent sein, es muss also den Anforderungen der Lieferpflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer genügen; dies muss der Verkäufer dem Käufer auch nachweisen.3
Bei schuldhaft leichtfertiger Auswahl eines unzuverlässigen Partners des Deckungsgeschäft
kann sich der Verkäufer aber nicht auf die Klausel berufen.4
Weitere Anforderungen:
· Der Verkäufer muss dem Käufer die Nichtbelieferung anzeigen.5
· Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, muss der Verkäufer dem Käufer auch die
Ansprüche gegen den Zulieferer abtreten.6
· Selbstbelieferungsklauseln müssen gegenüber Verbrauchern eingeschränkt werden;
gegenüber Unternehmern sind sie dagegen bereits per Handelsbrauch auf
den Fall beschränkt, dass ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und
der Verkäufer von seinem Zulieferer im Stich gelassen wird.7
Zu (6):
Absatz 6 regelt den Lieferverzug des Verwenders; begrifflich mit umfasst ist auch die Unmöglichkeit
der Leistung. In Satz 1 wird dem Besteller dabei ein Rücktrittsrecht gegeben, in
Satz 2 werden Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit in Absatz 7 und § 9 nichts
anderes geregelt ist. Ein Schadensersatzausschluss bei Lieferverzug ist nach der derzeitigen
Rechtsprechung des BGH allerdings kaum möglich (vgl. § 9).
2 BGHZ 92, 396 (399).
3 BGHZ 49, 388 (395).
4 BGH NJW 85, 738.
5 OLG Celle BB 74, 201.
6 BGH DB 73, 911.
7 BGH NJW 85, 738.
Anmerkungen zu § 4
Zu (1):
Es handelt sich hier lediglich um eine zulässige Definition des Inhalts des Preisbegriffes.
Auch gegen die Kostentragungsregel bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Vergütungsregel bei Teillieferungen ist lediglich eine Modifikation des Kaufvertrages, bei
dem gewöhnlich erst nach der letzten Lieferung bezahlt werden muss. Die Vereinbarung
derartiger Teilzahlungen ist aber nicht zu beanstanden, da es sich weder um eine Unvereinbarkeit
mit dem Synallagma-Gedanken (§ 307 II Nr. 1 BGB) noch um eine Gefährdung des
Vertragszwecks handelt (§ 307 II Nr. 2 BGB).
Anmerkungen zu § 6
Zu (2):
1. Mittlerweile hat jeder Käufer einen Anspruch auf Übereignung eine mangelfreien Sache, §
433 I 2 BGB.
Nach der früher geltenden Rechtslage war dem nicht so: Vielmehr gab es keinen Anspruch
auf Erfüllung mit einer mangelfreien Sache: Dies ergab sich daraus, dass er in
diesem Fall nur Rechte aus den §§ 459 ff. BGB aF geltend machen konnte und grundsätzlich
(Ausn.: § 480 I 1 BGB aF) nicht die Erfüllung mit einer mangelfreien Sache verlangen
konnte.
Würde man dem Käufer auch jetzt noch (wie früher üblich) eine Pflicht zur Abnahme von
mangelhaften Sachen auferlegen, würde dies wegen Verstoßes gegen § 307 I, II Nr. 1
BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Dennoch sollte man die unzulässige Klausel
weiterhin verwenden, weil sie im Vorfeld gerichtlicher Verhandlungen die eigene Streitposition
stärkt.
2. Satz 2 verstößt nicht gegen § 266 BGB, obwohl dieser Teilleistungen verbietet. Abdingbar
ist § 266 BGB aber nur bei Vereinbarung eines Zumutbarkeitskriteriums.8
8 OLG Stuttgart NJW-RR 95, 116
Anmerkungen zu § 7
Zu (1):
Die Vereinbarung eines sog. Kontokorrents- oder erweiterten Eigentumsvorbehalts ist grundsätzlich
auch in AGB bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern zulässig (Satz 1). Umstritten
ist dabei nur, unter welchen Bedingungen:
1. Bei gegenwärtigen Forderungen bestehen aufgrund der Bestimmtheit keine Bedenken.9
2. Bei zukünftigen Forderungen muss jedenfalls Bestimmbarkeit bestehen. Dabei geht die
Rechtsprechung davon aus, dass diese Erweiterungsform handelsüblich und im Geschäftsverkehr
mit Unternehmern (auch im Hinblick auf § 305c I BGB) grundsätzlich unbedenklich
ist.10 Ein erster Schritt zur genauen Bestimmbarkeit ist die Aufnahme der Bedingung,
dass die Forderungen aus der Geschäftsbeziehung stammen müssen. Ob dies
ausreicht oder ob zusätzlich noch ein Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehen
muss, ist umstritten:
a. Zum Teil wird die bloße Geschäftsbeziehung als ausreichende Grundlage für eine Bestimmbarkeit
angesehen.11
b. Andere haben Bedenken im Hinblick auf eine Übersicherung und auf die Bestimmbarkeit
und fordern daher, dass die Klausel eine Verbindung mit dem gelieferten Gegenstand
hat.12
c. Wieder andere differenzieren und verlangen den Zusammenhang mit der gelieferten
Sache dann nicht, wenn der Verwender die Geschäftsbedingungen nur gegenüber anderen
Unternehmern einsetzt.13
d. Der dritten Ansicht ist der Vorzug zu geben: Denn für eine ausreichende Bestimmbarkeit
reicht die „Geschäftsbeziehung“ allemal aus. Würde man immer einen konkreten
Zusammenhang mit der Kaufsache fordern, würde der erweiterte Eigentumsvorbehalt
zum größten Teil seiner Wirkung beraubt; denn von diesem Zusammenhang sind beispielsweise
nur Ansprüche aus der Reparatur der Kaufsache oder ähnliches erfasst.
Sinn ist es jedoch, eine möglichst umfangreiche Sicherung als Warenkreditgeber zu erlangen.
Dies kann auch nicht als unangemessen für den Vertragspartner eingestuft
9 Ulmer/Brandner/Hensen – H. Schmidt, Anh. § 310 - Rn. 742
10 BGH NJW 94, 1154 f.
11 Wolf/Horn/Lindacher - Wolf, § 9 E 33, 36
12 Münchener Kommentar - Westermann, § 449 – Rn. 82
13 Ulmer/Brandner/Hensen - H. Schmidt, Anh. § 310 - Rn. 742
werden, soweit man diesem im Falle einer Übersicherung eine Freigabemöglichkeit
einräumt (unten mehr dazu).
Satz 3 ist lediglich Folge aus § 93 BGB.
Zu (2):
1. Satz 1 ist die Konsequenz aus der weiterhin bestehenden Eigentümerstellung des Verwenders.
Da ein Eigentumsvorbehalt ein Sicherungsmittel darstellt, kann es zurückgefordert
werden, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Da dieser bei vertragswidrigem Verhalten
eintritt, kann zurückgefordert werden.
2. Danach liegt in der bloßen Rücknahme kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht
ausdrücklich so bestimmt wird. Voraussetzung einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
ist nach § 449 II BGB dennoch der Rücktritt vom Vertrag; eine Abbedingung dieser
Regelung widerspricht als unangemessene Benachteiligung § 307 II BGB, da ein hinreichendes
Abweichungsinteresse des Verwenders nicht erkennbar ist.14
Voraussetzung für einen Rücktritt ist die vorangehende Setzung einer angemessenen
Frist zur Leistung. Erst nach deren fruchtlosen Verstreichen kann der Rücktritt erklärt
werden. Bei Teilzahlungsgeschäften muss diese Frist mindestens 2 Wochen betragen, §§
503, 498 I BGB.
3. Satz 3 ist als Konkretisierung der Sicherungsabrede zu verstehen. Eine unangemessene
Benachteiligung ist darin nicht zu erblicken, da schließlich auch der Vertragspartner den
Anlass für die Kosten gab.
4. Satz 4 konkretisiert ebenfalls die Sicherungsabrede dahingehend, dass auch die Einzugsermächtigung
widerrufen werden kann sowie eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung
der Ware untersagt werden kann.
Dies ist ebenfalls logische Folge des Sicherungsfalles: Wenn dadurch schon die ganze
Sache zurückgenommen werden darf, kann (als Minus dazu) erst recht (nur oder auch)
die Einzugsermächtigung und das Weiterveräußerungs- bzw. Verarbeitungsrecht entzogen
werden. Es handelt sich geradezu um eine „angemessene“ Benachteiligung des Vertragspartners.
14 Westphalen, Allgemeine Verkaufsbedingungen nach neuem Recht, S. 159
5. Da eine Lieferung von Waren ohne vorherige Bezahlung ein Entgegenkommen des Verwenders
ist, das als Basis die Sicherung durch Eigentumsvorbehalt hat, kann dieses Entgegenkommen
auch wieder eingestellt werden, wenn die Basis entfällt (Satz 5). Allerdings
kann diese Regelung nur dann gelten, wenn kein Rücktritt vorlag, denn sonst fehlt es an
einer vertraglichen Verpflichtung des Verwenders zur erneuten Auslieferung. Damit steht
im entscheidenden Zeitpunkt der Vertrag an einer Stelle, an der er auch ohne Vereinbarung
eines Eigentumsvorbehalt gestanden hätte: Bei gegenseitigen Verträgen ist aber eine
Vorleistung nicht obligatorisch, sondern nur dann Pflicht, wenn man eine solche zuvor
vereinbart hat. Damit hat der Verwender ohnehin ein Recht, nur Zug-um-Zug zu leisten, §
320 I 1 BGB. Damit entspricht die Regelung geltendem Recht und kann nicht gegen § 307
BGB verstoßen.
Zu (3):
Die Pflicht zur pfleglichen Behandlung ist nur eine Konkretisierung der vertraglichen Nebenpflichten
aus dem Sicherungsvertrag. Als Selbstverständlichkeit kann sie dem Vertragspartner
ohne Probleme auferlegt werden.15
Inspektions- und Wartungsarbeiten sind lediglich die Konkretisierung der Pflicht zur sorgsamen
Behandlung; da schon diese zulässig ist, ist auch die Wartungspflicht solange zulässig,
wie sie erforderlich ist.
Zu (4):
1. Satz 1 entspricht dem Interesse des Verwenders an der Sicherung seiner Position aus
dem Eigentumsvorbehalt. Er statuiert damit eine vertragliche Nebenpflicht, die sich ohnehin
aus § 242 BGB ergibt. Demzufolge ist seine Zulässigkeit auch allgemein anerkannt,16
was insbesondere damit zu begründen ist, dass dem Verwender ansonsten ein Rechtsverlust
etwa im Wege des gutgläubigen Erwerbs droht.
2. Satz 2 enthält eine Benachrichtigungspflicht im Falle des Zugriffs dritter Gläubiger auf die
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Diese Pflicht ist im kaufmännischen Verkehr
üblich (§ 305c I BGB greift damit nicht ein) und im Hinblick auf § 307 I BGB nicht zu beanstanden:
Denn für den Besteller handelt es sich nur um eine kleine (wenn auch unangenehme)
Pflicht. Für den Verwender ist sie idR aber die einzige Chance, vom Drittzugriff zu
erfahren und damit gem. § 771 ZPO mit der Drittwiderspruchsklage vorgehen zu können.
15 Ulmer/Brandner/Hensen - Hensen, Anh. §§ 9-11 - Rn. ??; Wolf/Horn/Lindacher - Wolf, § 9 - E26
16 Hopt - Westphalen, S. 74, 1097 (betr. Globalzession bei Banken)
3. Die Kostentragungspflicht aus Satz 3 kommt ohnehin nur dann zum Tragen, wenn zum
einen der Verwender im Rechtsstreit nach § 771 ZPO obsiegt (ansonsten trägt er die Kosten
gem. § 91 I 1 ZPO selbst) und zum anderen beim Gegner der Klage nichts zu holen
ist (etwa, weil dieser insolvent wird). Die Klausel wird allgemein als wirksam angesehen,17
was insbesondere daran liegt, dass es durch mangelhafte Kenntlichmachung als fremdes
Eigentum durch den Vertragspartner überhaupt zur Pfändung kam. Für eine Pfändung ist
zwar gem. § 808 I ZPO nur Voraussetzung, dass sich die Sache im Gewahrsam des
Schuldners befindet; wenn sich für diesen aber eindeutig ergibt, dass ein anderer Eigentümer
ist, hat er die Pfändung zu unterlassen.18
Zu (5):
1. Satz 1 gibt auf der einen Seite ein Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, etc.; dadurch
begibt sich der Verwender aber seines Eigentums und damit seines vorrangigen Sicherungsgegenstandes.
Deshalb muss er auf der anderen Seite einen Ausgleich für den
Verlust schaffen und dieser liegt in der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts,
das heißt in der Vorausabtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung etc.
Dieser verlängerte Eigentumsvorbehalt entspricht - auch in Verbindung mit den üblichen
Erweiterungsformen - den Gepflogenheiten des Handelsverkehrs und ist auf diesem Gebiet
weder im Rahmen der § 305c I BGB noch im Rahmen des § 307 BGB zu beanstanden.
19
2. Sätze 4 - 6 betreffen die Einzugsermächtigung. Um den Geschäftsverkehr nicht dadurch
zu lähmen, dass die abgetretenen Forderungen vom Verwender eingezogen werden, ist
eine Einzugsermächtigung nötig (Satz 4). Ohne Vertragsverletzung besteht auch kein
Grund, dem Schuldner die Einziehung nicht zuzugestehen. Satz 5 konkretisiert die Umstände,
die zu einer Vertragsverletzung und zum Widerruf der Einzugsermächtigung führen
können. Dies ist nötig, um die Bestimmtheit und inhaltliche Klarheit der AGB aufrechtzuerhalten
(§ 305c II, 307 I 2 BGB). Satz 6 statuiert Nebenpflichten, deren Erfüllung unabdingbar
notwendig ist, um die Einziehung der Forderungen für den Verwender zu ermöglichen.
Da diese nur logische Folge des Eintritts des Sicherungsfalles sind, bestehen
gegen die Wirksamkeit keinerlei Bedenken.
3. Satz 7 enthält eine Erweiterung der Abtretung auf die Fälle, in denen der Weiterverkauf
oder die Weiterverarbeitung vertragswidrig erfolgen, also beispielsweise außerhalb des
ordentlichen Geschäftsgangs oder nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis. Ob
17 Hopt, a.a.O.; Beck’sches Formularhandbuch III A § 8 IV 2
18 Musielak ZPO, Rn. 634
19 Ulmer/Brandner/Hensen - Hensen, Anh. §§ 9-11 - Rn. 656
die Klausel wirksam ist, ist fraglich, da es unter Umständen an der Bestimmtheit hinsichtlich
der Voraussetzungen fehlen kann – da ein Schutzbedürfnis für den Vorbehaltsverkäufer
aber nicht zu verleugnen ist, sollte die Rechtsprechung die Klausel akzeptieren.
Zu (6):
Absatz 6 enthält eine Klausel, die ebenfalls dem Rechtserhalt dient. Erforderlich ist die
Klausel, weil es ansonsten zu einem Eigentumsverlust kraft Gesetzes kommen könnte (§§
946 ff. BGB). Im Rahmen des § 950 BGB geht die Rechtsprechung20 davon aus, dass im
Rahmen einer Herstellungs- und Verarbeitungsklausel eine so genannte fremdwirkende
Verarbeitung möglich ist. Eine solche Vereinbarung ist auch durch AGB möglich und wichtig,
da nicht sicher ist, ob die objektive Zuordnung aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise
ergebnisgleich wäre.21
Eine Verarbeitungsklausel allein reicht aber i.d.R. nicht zu einer vollumfänglichen Absicherung
aus, da § 950 BGB ausscheidet, wenn der Schwerpunkt auf dem Verarbeitungswert
liegt, was insbesondere bei der Verbindung mehrerer Sachen zu einer neuen der Fall
sein kann.22 Liegen die Voraussetzungen des § 950 BGB nicht mehr vor, verliert er seine
verdrängende Wirkung und die §§ 947, 948 BGB gelten wieder.23 Deshalb muss hier auch
eine Anteilsklausel aufgenommen werden.
Zu (7):
Sofern Sachen wesentliche Bestandteile eines Grundstücks werden (§ 94 BGB), geht das
Eigentum daran auf den Grundstückseigentümer automatisch über, so dass das Vorbehaltseigentum
verloren geht.24 Die Verarbeitungsklausel aus (6) versagt in diesem Fall,
weil § 950 BGB nur die Herstellung einer neuen beweglichen Sache regelt. Daher muss
man zumindest darauf achten, dass in diesem Fall als Ausgleich die entsprechenden Forderungen
abgetreten werden.
Zu (8):
Von höchster Wichtigkeit waren in letzter Zeit auch die Entscheidungen der Senate des
BGH zur Frage der Übersicherung bei revolvierenden Globalsicherheiten (insbesondere
auch im Falle der Kollision mit Sicherungsmitteln anderer Kreditgeber).
Umstritten war in Literatur und Rechtsprechung, ob eine Freigabeklausel überhaupt nötig
ist, wenn ja, ob eine schuldrechtliche ausreicht oder eine dingliche erforderlich ist, und wo
20 BGHZ 20, 159, 163 f.
21 Hopt - Westphalen, S. 88
22 Hopt - Westphalen, a.a.O.
23 BGH WM 72, 138; Palandt - Bassenge, § 947 - Rn. 1
24 RGZ 130, 310, 312
die Grenzen der Übersicherung liegen. Mit diesen Streitpunkten wurde der Große Senat
des BGH für Zivilsachen befasst, welcher im Jahre 1997 eine praxisorientierte Lösung
schaffte:25
„Der Sicherungsgeber hat bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen
im Falle nachträglicher Übersicherung einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch
auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine oder eine ermessenabhängig ausgestaltete
Freigabeklausel enthält.“
Dieser Anspruch besteht also unabhängig von einer Erwähnung in AGB und gilt auch bei
einem vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt.26 Dies löst das Problem im Rahmen
der Verwendung von Geschäftsbedingungen aber noch nicht: Insbesondere kann
man nicht auf eine Freigabeklausel verzichten, da ohnehin schon die Rechtsprechung eine
solche gewähre. Denn diese Rechtsprechung statuiert auch, dass ohne Freigabemöglichkeit
der Vertragspartner in jedem Falle unangemessen benachteiligt ist. Mit anderen
Worten: Die Klausel wäre ohne entsprechende Regelung nach § 307 I, II Nr. 2 BGB unwirksam.
Und diese Unwirksamkeit würde unmittelbar auf die Vereinbarung des verlängerten
Eigentumsvorbehalts durchschlagen, da diese mit der Freigabe in engem Zusammenhang
steht und nicht trennbar ist. Daher war hier eine Freigabeklausel aufzunehmen.
Diese Freigabe muss nach der Rechtsprechung des Großen Senats ermessensunabhängig
ausgestaltet sein; anders liegt es bei der Entscheidung, welche von mehreren Sicherheiten
freigegeben werden.27 Daher durfte hier eine entsprechende Klausel aufgenommen
werden.
Fragwürdig hat der Große Senat auch entschieden, dass selbst bei Vorliegen einer ermessensabhängigen
Freigabeklausel (also bezüglich des „ob“ der Freigabe) die Klausel
unter Wegfall dieser Einschränkung (§ 307 BGB) wirksam sein kann. Hier ergibt sich ein
Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, nach der eine geltungserhaltende Reduktion
von AGB-Klauseln unzulässig ist.28
Hier ist unseres Erachtens eine Korrektur der Rechtsprechung zu erwarten, so dass darauf
verzichtet wurde, den Freigabeanspruch an sich ermessensabhängig auszugestalten
(anders die Frage, „welche“ Sicherheiten freigebeben wurden).
25 BGHZ 137, 212 (= NJW 98, 671)
26 MüKo - Mayer-Maly/Armbrüster, § 138 - Rn. 105
27 Ulmer/Brandner/Hensen – H. Schmidt, Anh. § 310 BGB – Rn. 747
28 BGHZ 114, 342; 120, 122; NJW 00, 1110, 1113
Nicht gefordert wird vom Großen Senat entgegen der früheren Rechtsprechung eine ausdrückliche
Regelung einer Deckungsgrenze.29 Dies gilt selbst und gerade bei einem erfahrungsgemäß
hohen Ausfallrisiko. Aufgenommen wurde eine entsprechende Klausel hier
aber dennoch zur Klarstellung und Streitvermeidung. Die 150 %-Grenze entspricht der Orientierungshilfe
des Großen Senats; sie kann allerdings nur dann widerlegt werden, wenn
ihre Unangemessenheit substantiiert dargelegt und bewiesen wird.30 Enthalten sind in den
50 % die Kosten für Verwaltung und Verwertung des Sicherungsgutes (insbesondere
auch der Verwertungsbeitrag) sowie eine Bewertungsvermutung für den Sicherungswert,
also den voraussichtlich erzielbaren Verwertungserlös. Grundlage dafür ist die Regelung
des § 237 BGB, wonach mit einer beweglichen Sache nur Sicherheit in Höhe von 2/3 ihres
Schätzwerts geleistet wird. Bezüglich der Bewertung der Sicherungsgegenstände
werden vom BGH keine Vorgaben gemacht; hier wurde der Nennwert angegeben, der im
Großen und Ganzen dem Schätzwert aus § 237 BGB entspricht.
Zuletzt wurde die Klausel als dingliche Freigabeklausel ausgestaltet, was zu einer sprachlich
nicht sehr schönen Formulierung führt; denkbar wäre nach der Entscheidung des
Großen Senats auch eine nur schuldrechtlich wirkende Klausel gewesen („...verpflichten
wir uns... freizugeben.“). Mit der dinglichen Klausel ist man jedoch auf der sicheren Seite,
ohne wesentliche Nachteile dabei zu erleiden. Insbesondere wird die Wirkung dieser
Klausel dadurch gemildert, dass die Frage, welche Sicherheiten frei wurden, im Auswahlermessen
des Verwenders liegt.
Eine dingliche Freigabeklausel ist auch deshalb erforderlich, um eine anfängliche Übersicherung
zu vermeiden: Ansonsten ginge man zwar dem Problem der nachträglichen Übersicherung
aus dem Wege, würde aber in die Falle der anfänglichen Übersicherung
tappen.
Anmerkungen zu § 8
Zum Einleitungssatz:
Der Einleitungssatz stellt lediglich klar, dass durch die nachfolgenden Regelungen die für
den Verkäufer positiven Vorschriften des § 377 HGB unberührt bleiben und dass die folgenden
Rechte stets unter dem Vorbehalt der Einhaltung dieser Obliegenheiten stehen.
Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.
29 BGHZ 137, 212, 222
30 BGHZ 137, 212, 236
Zu (1-3):
Problematisch ist, dass auch –zumindest bei Geschäften mit Verbrauchern – ein Ausschluss
der Sachmängelhaftung für gebrauchte Waren nicht möglich ist. Lediglich die Dauer der Gewährleistungszeit
kann auf ein Jahr verkürzt werden, was entsprechend aufgenommen wurde.
Ansatzpunkt um eine Haftung für gebrauchte Waren auszuschließen ist daher ein anderer. In
den Absätzen (1) – (3) wird versucht, die Gebrauchtwaren so zu definieren, dass schon das
Vorliegen eines Sachmangels dem Grunde nach ausgeschlossen wird, in dem dargestellt
wird, dass der Zustand der Waren eben nicht einer Neuware entspricht und damit vorhandene
Gebrauchsspuren und Funktionsbeeinträchtigung bzw. Verschleiß normal sind und gerade
keinen rechtlich erheblichen Mangel darstellen. Soweit damit das Vorliegen eines Mangels
an und für sich schon ausgeschlossen werden kann, ergeben sich für den Kunden auch
keine Sachmängelrechte – welche man gerade nicht (mit Ausnahme der Zeitdauer) beschränken
könnte. Ob die Absätze (1) bis (3) in vollem Umfang einer gerichtlichen Prüfung
stand halten würden, ist nicht prognostizierbar. Aus diesem Grund wurde eine Untergliederung
in drei Absätze vorgenommen, was zur Folge hat, dass im Falle einer Unwirksamkeit
einer Passage, nur diese gestrichen werden müsste und nicht der gesamte Block, der den
Zustand der Gebrauchtwaren beschreibt.
In der Praxis können diese Klauseln in der Verhandlung gegenüber dem Kunden eingesetzt
werden, womit sich ein Großteil der Fälle erfolgreich erledigen lässt.
Zu (4):
Absatz 4 enthält eine Auflistung eines Teils der Sachmängelrechte, die dem Vertragspartner
bei Mängeln zustehen. Infolge der Schuldrechtsreform ist diese Klausel neu zu gestalten:
1. Der gesetzliche Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB ist nun durch §
309 Nr. 8 lit. b - aa, bb BGB geschützt. Fraglich ist, ob das Wahlrecht des Käufers aus §
439 I BGB durch Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann. In diesem Bereich
gibt es noch wenig Klarheit, da es dazu an Rechtsprechung und Literatur fehlt. In
der Begründung des Gesetzesentwurfs wird aber davon ausgegangen, dass das Wahlrecht
des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung abdingbar ist; dies gilt
nur nicht im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs, da hier § 475 BGB eine abweichende
Vereinbarung ausschließt. Abdingbar ist aber nur das Wahlrecht, nicht der Anspruch als
solches; durch § 309 Nr. 8 lit. b - bb BGB ist es nur unzulässig, die Rechte des Käufers
auf Nacherfüllung zu beschränken, nicht aber das Recht auf Nacherfüllung als solches.
Daher kann hier weiter eine Beschränkung auf eine der Nacherfüllungsmöglichkeiten erfolgen.
Damit muss es auch zulässig sein, das Wahlrecht bei Offenhaltung beider Nacherfüllungsalternativen
dem Verkäufer zuzugestehen, solange es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf
handelt. Mittlerweile ist nach neuesten Tendenzen davon auszugehen,
dass das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien
Sache abbedungen werden kann.31
2. Die Neufassung des BGB sieht im Gegensatz zum alten § 459 I 2 BGB keine Beschränkung
der Sachmängelrechte auf nicht unerhebliche Fehler vor. Folge ist, dass grundsätzlich
bei jedem Mangel gehaftet werden muss, sei er auch noch so irrelevant. Im Bereich
des Verbrauchsgüterkaufes hat es damit sein Bewenden; im Bereich des Verkaufs
zwischen Unternehmen kann man aber daran denken, eine dem alten § 459 I 2 BGB entsprechende
Beschränkung einzuführen. Ein Verstoß gegen § 307 I Nr. 2 BGB ist nicht zu
erwarten, weil die bisherige (über 100-jährige) Regelung im BGB wohl keine Vertragszweckgefährdung
darstellen kann.
Dass ein Verstoß gegen § 307 I Nr. 1 BGB durch Abweichung von wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung vorliegt, kann wohl auch ausgeschlossen werden:
Denn es handelt sich hier nur um einen eher unbedeutenderen Punkt im Rahmen der
Schuldrechtsreform, der wohl nicht zu den Grundgedanken zu zählen ist. Allerdings sei
darauf hingewiesen, dass es sich um eine noch völlig ungeklärte Materie handelt, die erst
noch in Rechtsprechung und Literatur geklärt werden wird, so dass die zukünftige Entwicklung
zu beobachten ist.
Eine eventuelle Unwirksamkeit würde die Klausel im Übrigen nicht beeinträchtigen, weil
die anderen Bestandteile auch unabhängig davon für sich allein Bestand haben: es gilt
dann einfach in diesem Bereich die gesetzliche Regelung.
3. Die Einschränkung des Käufer-Wahlrechts aus § 439 III BGB ist in die Klausel aufzunehmen:
Danach kann der Verkäufer eine Art der Nacherfüllung (Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1)
oder Nacherfüllung insgesamt (Satz 2 Halbsatz 2) verweigern, falls diese unmöglich ist
oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Klausel deckt beide Varianten ab: Sowohl
die partielle als auch die generelle Nacherfüllungsverweigerung.
4. Die übliche Formulierung „gegen frachtfreie Rückgabe“ kann dahin verstanden werden,
dass der Käufer die Kosten zu tragen hat (§ 307 I Satz 2 BGB bzw. § 305c II BGB). Dies
31 Palandt – Grüneberg, § 309 – Rn. 61
ist ein Verstoß gegen § 439 II BGB, der dem Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung auferlegt.
§ 309 Nr. 8 lit. b - cc BGB verbietet eine beschränkende Regelung; die Norm ist
auch im Verkehr zwischen Unternehmern anwendbar.32 Aufgrund der Unwirksamkeit
muss dieser Teil bei der Neuformulierung weggelassen werden: Da eine geltungserhaltende
Reduktion einer Klausel nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen ist33, wäre
die ganze Klausel unwirksam.
5. Die Klausel ist entsprechend § 309 Nr. 8 lit. b - dd BGB zu formulieren. Über § 307 BGB
wird die Vorschrift auch weiterhin - wie schon die Vorgängernorm § 11 Nr. 8 lit. d AGBG -
anwendbar sein34. Die hier verwendete Formulierung wird dem § 309 Nr. 8 lit. b - dd BGB
gerecht und garantiert eine wirtschaftliche starke Position.
Zu (5):
Die Klausel muss im Zuge der Schuldrechtsreform neu strukturiert werden:
a. Minderung und Rücktritt
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung muss dem Vertragspartner das Recht eingeräumt
werden, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, § 309 Nr. 8 lit.
b - bb BGB; auch diese Vorschrift wird wie die Vorgängernorm § 11 Nr. 10 lit. b
AGBG35 auf Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen anwendbar sein36.
Für den Rücktritt ist es gemäß § 440 BGB seitens des Käufers nicht mehr nötig, eine
Nachfrist zu setzen. Deshalb ist es auch nicht empfehlenswert, eine solche Obliegenheit
des Käufers durch Geschäftsbedingungen einzuführen: Denn dies könnte leicht als
Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zur Unwirksamkeit
der Klausel führen, § 307 II Nr. 1 BGB. § 309 Nr. 8 lit. a BGB ist im Bereich
der Mangelhaftung nicht anwendbar.
Die (beispielhafte) Definition des Fehlschlagens resultiert aus der Rechtsprechungs-
Praxis:
Misslingen und Unmöglichkeit: zB BGH NJW 85, 623, 630
Verweigern: zB BGH BB 79, 804
Schuldhaft verzögern: zB BGHZ 78, 325 und § 440.2 BGB
b. Schadensersatz und Aufwendungsersatz
32 BGH NJW 81, 1510
33 BGH NJW 00, 1110
34 Palandt - Grüneberg, § 309 – Rn. 64
35 BGH WM 95, 1456
36 Palandt – Grüneberg, § 309 – Rn. 64
Der Ausschluss von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen erfolgt mittels einer
Verweisung auf § 9 der AGB.
Zu (6):
Bei Absatz 6 handelt es sich nur um eine klarstellende Klausel, die auch gestrichen werden
könnte. Die dort angeführten Umstände können ohnehin keine Gewährleistungshaftung des
Verwenders auslösen, da es sich nicht um Sachmängel iSd § 459 I 1, II BGB handelt. Eine
Streichung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei Erstellung der AGB ein geringerer
Umfang wünschenswert wäre. Der Klausel kommt somit im Wesentlichen eine Warnfunktion
für den Vertragspartner zu.
Zu (7):
Der Absatz regelt die Verjährung der Sachmängelrechte des Käufers. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
wurde auch das Recht der Verjährung grundlegend geändert.
Es wurde eine neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren eingeführt, § 195 BGB. Davon
gibt es nur noch wenige Ausnahmen, dazu zählt jedoch das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht.
Folgende Vorgaben sind zu beachten:
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache, § 438 II BGB. § 475 II BGB
ist nicht anwendbar, da der Verwender nicht an Verbraucher liefert.
1. Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs
a. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, § 438 I Nr. 2 lit. b BGB. Eine eventuelle
Verjährungsverkürzung ist an § 309 Nr. 8 lit. b - ff Halbsatz 1 BGB zu messen: Danach
ist bereits jede Erleichterung der Verjährung untersagt; im Gegensatz zu anderen Verjährungsfristen
darf hier also überhaupt keine Modifikation durch Geschäftsbedingungen
vorgenommen werden. Das gilt sowohl für die Frist als auch für den Beginn der
Verjährung, denn auch wenn dieser nach vorn verlagert wird, wird die Verjährung dadurch
erleichtert. Die Vorschrift ist über § 307 I BGB auch im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen anwendbar.37 Es kann also im Ergebnis nur der Gesetzestext übernommen
werden; aus Gründen der Klarheit (§ 307 I 2 BGB) ist dies sogar angezeigt,
das heißt, man kann diese lange Frist nicht einfach verschweigen (dies würde
37 zur Vorgängernorm § 11 Nr. 10 lit. f AGBG: BGH 122, 245
bei verbraucherfreundlicher Auslegung erneut einem stillschweigenden und unwirksamen
Ausschluss gleichkommen).
b. In 30 Jahren verjährt der Anspruch, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines
Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in
einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, § 437 I Nr. 1 BGB.
Dies dürfte nicht relevant sein und wurde deshalb nicht aufgenommen.
c. Bei sonstigen Sachen verjährt der Anspruch auf Nacherfüllung in 2 Jahren, § 437 I Nr.
3 BGB. Unzulässig sind nach § 309 Nr. 8 lit. b - ff Halbsatz 2 BGB Klauseln, durch die
in den sonstigen Fällen (also alles außer § 438 I Nr. 2 BGB) eine weniger als ein Jahr
betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird. Hier
kann also in gewissen Grenzen eine Einschränkung vorgenommen werden: Die zweijährige
Verjährungsfrist kann verkürzt werden auf ein Jahr, allerdings ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn und der beginnt bei diesen Kaufsachen mit der Ablieferung.
Entsprechend ist die neue Verjährungsklausel auch zu formulieren.
2. Verjährung und Rücktritt vom Vertrag
Der Rücktritt ist die frühere Wandlung. In § 438 I BGB ist keine Regelung getroffen, wohl
aber in Absatz 8: Für das in § 437 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht gilt danach § 218
BGB. Das bedeutet, dass der Rücktritt nicht verjährt, wohl aber ausgeschlossen ist, wenn
auch bereits der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Ist dies der Fall, kann der Käufer
aber trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 BGB die Zahlung des
Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein
würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann wiederum der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten. In § 309 Nr. 8 lit. b - ff BGB ist dies nicht ausdrücklich erwähnt, weil aber in
§ 438 IV BGB die eben dargestellte Ankoppelung an den Nacherfüllungsanspruch stattfindet,
kann hier nichts anderes vereinbart werden. In den Geschäftsbedingungen ist damit
darauf Bezug zu nehmen.
3. Verjährung und Minderung
Für die Minderung gilt über § 438 V BGB das, was auch beim Rücktritt gilt. Allerdings
steht dem Verkäufer bei Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Käufer
kein Recht zum Rücktritt zu. Ansonsten sind die AGB aufgrund der Ankoppelung der Minderung
an § 218 BGB so zu gestalten, wie eben unter 2. aufgeführt.
4. Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz und auf Verwendungsersatz
Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt dasselbe wie bei der Nacherfüllung (1.). Auch
hier darf insbesondere keine Abkürzung der Verjährung unter ein Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn vollzogen werden, § 309 Nr. 8 lit. b - ff BGB. Problematisch ist
dies allerdings in den Fällen, in denen eine Haftung etwa wegen Verletzung von Körper
und Gesundheit oder wegen Vorsatz besteht: Denn dann könnte sich die Verjährungsverkürzung
als mittelbare Haftungsbeschränkung auswirken, welche § 309 Nr. 7 BGB gerade
nicht zulässt. Da dieses Problem in der Rechtsprechung noch nicht entschieden ist, wird
in der vorliegenden Fassung – als etwas riskanterer Weg - zunächst eine entsprechend
eingeschränkte Verjährungsverkürzung vorgeschlagen.
5. Diese Darstellungen basieren sämtlich auf § 309 Nr. 8 lit. b - ff BGB, welcher auf Geschäfte
zwischen Unternehmern eigentlich keine Anwendung findet. Die bisherige Rechtsprechung
zur Vorgängervorschrift § 11 Nr. 8 lit. f AGBG ging jedoch von einer Anwendbarkeit
über § 9 AGBG aus; es ist nicht davon auszugehen, dass sich daran etwas ändern
wird, so dass hier höchstwahrscheinlich eine Anwendung über § 307 BGB erfolgen wird.
Daher sollten ohne vorherige BGH-Entscheidungen diesbezüglich die oben zitierten Normen
beachtet werden. Einer der Standardkommentare geht davon aus, dass auch auf
Verträge zwischen Unternehmern Nr. 8 b ff über § 310 I grundsätzlich anzuwenden ist
und zitiert dafür BGHZ 122, 245).38
Zu (9):
In Absatz 9 wird versucht, die Wirksamkeit von Garantien und Zusicherungen von einer ausdrücklichen
schriftlichen Gewährung derselben abhängig zu machen. Wie bereits angesprochen
sind Schriftformklauseln in AGB allerdings nur bedingt wirkungsvoll, da durch Individualvereinbarungen
jederzeit abgewichen werden kann, § 305b BGB
Anmerkungen zu § 9
Zu (1):
Gemäß § 309 Nr. 8 lit. a BGB ist weder ein Ausschluss noch eine Beschränkung des gesetzlichen
Rücktrittsrechts zulässig. Eine Beschränkung kann schon darin gesehen werden, dass
dem Vertragspartner zum Beispiel das Setzen einer Nachfrist auferlegt wird, obwohl diese im
Einzelfall nicht nötig gewesen wäre. Um dies zu vermeiden, wird in Absatz 1 das gesetzliche
Rücktrittsrecht in vollem Umfange aufrechterhalten.
38 Palandt – Grüneberg, § 309 R. 77
Zu (2) bis (4):
Diese Absätze regeln einen Ausschluss der Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
Um eine genaue Eingrenzung zu ermöglichen, sind alle denkbaren Ansprüche auszuschließen.
Dabei ist zu bedenken, dass eine solche Haftung nicht nur Ansprüche wegen Sach- und
Rechtsmängeln erfasst:
· Das modernisierte Schuldrecht gibt vor, dass jede Art der Verletzung einer Pflicht aus
einem Schuldverhältnis (gleich ob Haupt- oder Nebenpflicht, ob leistungs- oder nichtleistungsbezogen,
ob vertraglich oder vorvertraglich) eine Leistungsstörung darstellt.
Unter den jeweiligen Voraussetzungen kann eine solche Leistungsstörung zu Rücktritt
und Schadensersatz (bzw. Aufwendungsersatz) führen.
· Hinsichtlich der leistungsbezogenen Pflichten folgt dies unmittelbar aus dem Begriff
der Pflichtverletzung in den §§ 280, 281 BGB: Wo immer eine leistungsbezogene
Pflicht nicht erfüllt wird, wurde die Leistung „nicht wie geschuldet erbracht“, es liegt
ein Fall der Schlechtleistung vor (§ 281 I i.V.m. § 280 I BGB).39
· Bei Verletzung nichtleistungsbezogener Nebenpflichten (§ 241 II BGB) folgt eine Ersatzpflicht
aus §§ 280, (281), 282 BGB.40
· Ebenso fallen deliktische Ansprüche unter § 309 Nr. 7 BGB41, so dass auch hier der
Ausschluss vom Haftungsausschluss gelten muss.
· All diesen Ansprüchen ist die Verschuldensabhängigkeit (in Form einer Beweislastumkehr
zu Lasten des Schuldners) gemeinsam, so dass § 309 Nr. 7 BGB zu beachten
ist. Dies geschieht durch den Verweis auf die ausführlichen Regelungen in den
entsprechenden Klauseln der Geschäftsbedingungen. Die grundsätzliche Möglichkeit
des Ausschlusses der Haftung wurde bereits oben bei der Sachmängelhaftung gezeigt.
Hier geht es um sonstige Schadensursachen außerhalb der Mangelhaftung.
Nachdem im ersten Block also die auszuschließenden Ansprüche benannt wurden, muss in
den folgenden Sätzen ein Korrektiv geschaffen werden. Denn der vorgesehene Haftungsausschluss
ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig:
39 Marx/Wenglorz. S. 133
40 Marx/Wenglorz, S. 134
41 Palandt – Grüneberg, § 309 – Rn. 40
In § 309 Nr. 8 lit. b BGB sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen nicht
genannt und daher nicht vor einem Ausschluss geschützt. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf
enthält auch § 309 Nr. 8 lit. a BGB keine entsprechende Erwähnung. Daher ist ein
Haftungsausschluss (im Bereich der B2B-Geschäfte) nur noch an § 309 Nr. 7 BGB zu messen.
Wie die Vorgängernorm § 11 Nr. 7 AGBG42 ist nach herrschender Meinung auch diese
Vorschrift auf den kaufmännischen Verkehr anzuwenden. Ein Haftungsausschluss und eine -
begrenzung sind daher in folgenden Fällen unzulässig:
(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Verwenders beruhen.
(2) Für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
Daneben dürfen auch weitere Bereiche nicht der Haftung entzogen werden:
(1) Ein Ausschluss von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz ist nach dessen
§ 14 unzulässig und nichtig. Für andere Gefährdungshaftungstatbestände gilt das
gleiche.
(2) Hinsichtlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt folgendes: Dieser für §
463 BGB a.F. wichtige Begriff ist im Rahmen des neuen Schuldrechts ohne eigenständige
Bedeutung; wichtig ist er noch für die Frage des Verschuldens im Zusammenhang
mit Schadensersatzansprüchen aus Mängeln der Kaufsache. Insoweit
ist ein Ausschluss aber weiterhin nicht möglich. Gleiches gilt für die Übernahme
einer Garantie im Sinne von § 443 BGB.
(3) Ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen aus Unmöglichkeit ist dagegen
nunmehr zulässig, freilich auch wieder nur unter den Voraussetzungen des § 309
Nr. 7 BGB: Denn im Gegensatz zu § 11 Nr. 8 AGBG und auch noch zu § 309 Nr. 8
lit. a BGB-Regierungsentwurf ist in § 309 Nr. 8 lit. a BGB der Ausschluss von
Schadensersatz nicht mehr verboten. Diese Abkehr des Gesetzgebers von den
42 Palandt – Grüneberg, § 309 – Rn. 48
Vorgängervorschriften kann nur dahingehend verstanden werden, dass ein Ausschluss
nunmehr nur noch von der Beachtung des § 309 Nr. 7 BGB abhängt.
(4) Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
ist ebenfalls ein Ausschluss des Haftungsausschlusses angezeigt (§ 307
I, II Nr. 2 BGB); allerdings kann in diesen Fällen die Haftung auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt werden.
(5) Die Haftung bei Rückgriff des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB ist ohne
Ausgleichsregelung ebenfalls gesetzlich untersagt.
Mit wesentlichen Vertragspflichten sind Organisationspflichten gemeint, die der eigentlichen
Leistung vorgelagert sind. Bei Lieferverzug geht der BGH davon aus, dass hier stets eine
Kardinalpflichtverletzung vorliege, so dass hier nur eine Begrenzung auf den vertragstypischen
Schaden möglich ist.
Zu (5):
Es ist zu beachten, dass ein Ausschluss der vorvertraglicher Pflichtverletzungen von Anfang
an weiterhin kaum möglich sein wird, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Vertrag (in welchen
die AGB hätten einbezogen werden können) existierte.43
Der Ausschluss wurde daher in einen eigenen Absatz gefasst, um so zu verhindern, dass
aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von AGB die gesamte Klausel in
Mitleidenschaft gezogen wird.
Zu (6):
Für den Aufwendungsersatz werden die Regelungen zum Schadensersatz entsprechend
herangezogen.
Zu (7):
Wie bereits bei der Sachmängelhaftung sollen auch hier alle Haftungsausschlüsse zugunsten
des Verwenders auch dessen Erfüllungsgehilfen (insbesondere Arbeitnehmer) und gesetzlichen
Vertreter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder etc.) zugute kommen. Darin liegt
ein grundsätzlich zulässiger Vertrag zugunsten Dritter, der wohl auch keine unangemessene
Benachteiligung darstellen dürfte.
43 Palandt – Grüneberg, § 307 – Rn. 44.
Zu (8):
Wenngleich eine ähnliche Klausel am Ende der AGB noch einmal erscheint (vgl. auch die
Ausführungen dort), wurde sie hier zur Sicherheit aufgenommen. Denn das Gesetz verbietet
eine unzulässige Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners.
Da der BGH mit Urteil vom 20. Juli 200544 die bloße Nennung der „Kardinalpflicht“ als
intransparent bezeichnete, empfiehlt sich die in diesem Absatz vorgenommene Definition
Anmerkungen zu § 10
Zu (3):
Der Ausschluss internationalen Handelsrechts bedarf sorgfältiger Formulierung. Nicht ausreichend
ist es insofern, einfach deutsches Recht für anwendbar zu erklären. Denn die CISG
(UN-Kaufrecht) gehört durch Einbeziehung in die nationale Rechtsordnung zum deutschen
Recht; es handelt sich dabei um einen Bestandteil der Rechtsordnung als Sonderregelung
für internationale Käufe. Daher musste die CISG ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass bei der Kollision mit Rechtswahlklauseln
des Käufers, die die Anwendbarkeit der CISG vorsehen, ein Dissens vorliegt, der
durch dispositives Recht und damit wiederum durch CISG aufgefüllt wird, § 306 II BGB.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die Einbeziehung von AGB (und damit auch für die
Einbeziehung dieser Rechtswahlklausel) besondere Grundsätze gelten, welche am Ende
des Gutachtens bei den Einbeziehungshinweisen angeführt sind und unbedingt zu beachten
sind.
Selbst wenn alle diese Grundsätze beachtet wurden, kann es sein, dass in manchen Ländern
dieser Welt Rechtswahlklauseln von den Gerichten schlicht nicht akzeptiert werden
(Beispiel: Viele arabische Staaten, Brasilien).
Dazu kommt das allgemeine Problem, dass selbst bei Eingreifen einer Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel
die Vollstreckung eines entsprechenden Titels im Ausland schwer bis
unmöglich sein kann (vgl. die Ausführungen zur Gerichtsstandsklausel).
Geregelt wird in Absatz 3 auch noch die Vertragssprache. Sie soll Deutsch sein. Auch hier ist
zu beachten, dass bei Abweichungen in der Praxis, also bei Durchführung des Vertrags, dies
44 BGH NJW-RR 2005,1496 = NJW 2006, 46 L.
als Individualvereinbarung angesehen werden könnte und daher die hier verwendete Klausel
leer läuft.
Zu (4):
In Absatz 4 wird § 309 Nr. 12 BGB Rechnung getragen, der eine Änderung der Beweislast
zu Lasten des Vertragspartners verbietet. Eine solche Änderung der Beweislast kann nämlich
schon durch Worte wie „das gilt nicht...“ bewirkt werden. Dem wird hier gegen gesteuert.
Ob dies allen Gerichten ausreichen würde, kann jedoch nicht sicher prognostiziert werden;
daher sind vereinzelt auch in den vorherigen Klauseln entsprechende Klarstellungen aufgenommen
worden.
Anmerkungen zu § 11
Zu (1):
1. Es handelt sich dabei erneut nur um eine deklaratorische Klausel, da sie nur das Prinzip
der §§ 145 ff. BGB zum Ausdruck bringt: Selbstverständlich können Verträge nur durch
die Vertragspartner auf Grundlage von Willenserklärungen geändert werden.
2. Auf die dabei ebenfalls oft auftauchenden Schriftformklauseln wurde verzichtet, da diese
praktisch nie das gewünschte Ergebnis bewirken: Denn § 305b BGB schreibt zwingend,
unabdingbar und unumgehbar vor, dass Individualvereinbarungen Vorrang vor Regelungen
in den AGB haben. Und das bedeutet: Vereinbaren die Parteien irgend etwas individuell
und nicht schriftlich, liegt darin zumindest stillschweigend ein Abweichen von der
Schriftformklausel aus den AGB, welche dann durch § 305b BGB zurücktreten und ihre
Wirkung verlieren.
Zu (2):
Es handelt sich dabei um eine oft verwendete salvatorische Klausel, welche unwirksam ist:
Sie verstößt nämlich gegen § 306 II BGB. Diese Norm schreibt zwingend vor, dass anstelle
der unwirksamen AGB-Klausel(n) die Bestimmungen des dispositiven Rechts treten; die Regelung
in der Klausel steht dazu im Widerspruch.45
Außerdem ist sie im Hinblick auf das Transparenzgebot aus §§ 307 I 2, 305c II BGB bedenklich.
46 Abhilfe können auch keine Ersatz-Klauseln schaffen, die bei Unwirksamkeit der Erst-
45 OLG Celle WM 94, 893; KG Berlin NJW 98, 829
46 BGH NJW-RR 96, 786
regelung gelten sollen;47 auch insofern liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Anpassungsklauseln, nach denen der Verwender die unwirksamen Regeln durch neue ersetzen
darf, sind nur dann wirksam, wenn sie Voraussetzungen und Inhalt der Änderungsbefugnis
klar bestimmen;48 solche sind hier aber weder möglich noch wirklich sinnvoll.
Die Klausel kann aber dennoch in den Geschäftsbedingungen belassen werden, da sie eventuell
hilfreich ist, um auf dem Güteweg Ersatzregelungen zu vereinbaren.
Zu (3):
Absatz 3 enthält schließlich noch eine Datenschutzklausel: Alle erlangten Daten werden nur
zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen
zu behandelt.
Zu (4):
Die Regelung soll als Bekenntnis zum AGG aufgenommen.
47 OLG München NJW-RR 88, 796; offengelassen: BGH NJW 90, 718
48 BGH NJW 99, 1865
Hinweise zur Einbeziehung der AGB in die Verträge
- Geschäftsverkehr mit Verbrauchern -
Nunmehr soll die Einbeziehung der AGB im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern
dargestellt werden. Hier bestehen erhebliche Unterschiede im Vergleich zum Handel
zwischen Unternehmern.
1. Kongruenz-Prinzip
Eine wirksame Einbeziehung erfordert stets, dass der zugrunde liegende Vertragstypus und
die AGB zueinander passen, also kongruent sind. Dies ist vor allem dann wichtig, sobald Sie
verschiedenartige AGB verwendeen.
Bsp.: Ist der Vertragstypus ein Wartungsvertrag, scheitert eine Einbeziehung von Verkaufs-
AGB schon an diesem Umstand.
Konkret heißt das: Die vorliegenden AGB dürfen nur bei Lieferungen/Verkäufen einbezogen
werden.
2. Art und Umfang der Einbeziehung
a. Nach § 305 II Nr. 1 Alt. 1 BGB ist grundsätzlich ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich.
Dieser kann mündlich oder (üblicherweise) schriftlich erfolgen und ist dann nötig, wenn
das Vertragsangebot vom Käufer ausgeht.49 In der Regel ist er in einem Angebotsvordruck
enthalten, muss aber so angeordnet und gestaltet sein, dass er von einem Durchschnittskunden
auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann.50 Jedenfalls
reicht ein versteckter oder missverständlicher Hinweis oder der bloße Abdruck der Bedingungen
auf der Rückseite des Vertrages oder in einem Katalog nicht aus;51 hier wäre beispielsweise
eine Bezugnahme auf „umseitige AGB“ nötig.
b. Der Hinweis muss vor oder spätetens bei Vertragsschluss erfolgen. Das bedeutet, dass
der Hinweis in dem Zeitpunkt erfolgen muss, in dem diejenigen Erklärungen abgegeben
werden, welche zum Abschluss führen; spätere Hinweise helfen grundsätzlich nicht (sofern
der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt).
49 Palandt - Heinrichs, AGBG 2 - Rn. 5
50 BGH NJW-RR 87, 113
51 Palandt - Heinrichs, a.a.O. (m.w.N.)
Hinweise aus früheren Geschäften reichen auch bei laufenden Geschäftsbeziehungen
nicht aus,52 sondern sind immer wieder neu zu geben.
Nicht genügend ist zum Beispiel der Abdruck auf einer Rechnung, weil diese regelmäßig
erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und weil sich in diesen Fällen das erforderliche
Einverständnis des Kunden (§ 305 II BGB am Ende) nicht feststellen lässt; auch
ein Hinweis in einer Auftragsbestätigung ist unter Umständen zu spät.53
c. Ist ein ausdrücklicher Hinweis nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
möglich, reicht ein sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses (§ 305 II Nr. 1 Alt. 2
BGB), so wie in Ihrem Fall des Kaufhauses. Dies ist darüber hinaus der Fall bei Massengeschäften
des täglichen Lebens, bei denen der persönliche Kontakt zum Kunden fehlt,
zum Beispiel bei automatischen Schließfächern, Parkhausbenutzung, Warenautomaten
oder etwa Beförderungsverträgen. Bei Geschäfte des Massenverkehrs greift diese Ausnahme
grundsätzlich, wenn ein ausdrücklicher Hinweis den Geschäftsverkehr lähmen
würde und ihm fremd ist, etwa wie hier bei Kaufhäusern und Selbstbedienungsläden.54
Auch der Aushang muss sich am Ort des Vertragsschlusses befinden.. Der Hinweis kann
sich dabei darauf beschränken, einfach auf die Bedingungen hinzuweisen, ohne ihrer
konkreten Inhalt mitzuteilen („Für alle Verträge gelten unsere AGB. Diese liegen für Sie an
der Kasse zur Einsicht bereit.“ Oder: „[..] Diese hängen an der Kasse aus.“).
d. Die andere Vertragspartei muss die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise vom Inhalt
der Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, § 305 II Nr. 2 BGB. Bei einem Vertragsschluss
unter Anwesenden müssen die AGB in der Regel ausgehändigt werden; bei einem
ausdrücklichen Hinweis genügt es aber auch, dass die AGB am Vertragsort deutlich
sichtbar aushängen oder ausliegen.55 Allerdings ist zu beachten, dass der Kunde bei besonders
umfangreichen Geschäftsbedingungen die Aushändigung verlangen kann, um sie
sich in Ruhe durchlesen zu können.56 Wird der Vertrag unter Abwesenden geschlossen
(Briefverkehr, Telefon, Telefax etc.), kann § 305 II Nr. 2 BGB im Regelfall nur durch Übersendung
der AGB genüge getan werden; die Aufforderung, sie im Geschäftslokal einzusehen,
reicht nicht.57
52 BGH NJW-RR 87, 113
53 Palandt - Heinrichs, AGBG 2 - Rn. 6
54 zum Ganzen: Palandt - Heinrichs, AGBG 2 - Rn. 7
55 Palandt - Heinrichs, AGBG 2 - Rn. 9
56 Heidelberg VersR 89, 202
57 OLG Düsseldorf BauR 96, 712
Konkrete Anforderungen an die Geschäftsbedingungen selbst: Die Klauseln müssen
drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie ohne Mühe gelesen werden können:58
Maßgebend ist dabei das Kriterium der Zumutbarkeit.59
Die Benutzung einer Lupe etwa ist unzumutbar.60
Daher: Ausreichend große und mühelos lesbare Drucktype (Tms New Roman 6 wird wohl in der Regel
ausreichen; der Text im Gesamtzusammenhang wurde noch mit Schriftgröße 8 erstellt, außerdem
wurde bei jedem neuen Satz eine neue Zeile begonnen; bei Platznot kann also noch eingespart werden.).
Am besten: Kein zu dünnes Papier, weil „Farbe oder Helligkeit des Untergrundes und die drucktechnische
Sauberkeit eine wesentliche Rolle“ spielen.61
Es muss ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit gewahrt sein (§ 307 I 2 BGB), was etwa mit einer klaren
Gliederung erreicht werden kann.
Für Blinde müssten im Zuge der Schuldrechtsreform Hörkassetten oder Blindenschriften mit dem Inhalt
der Geschäftsbedingungen vorhanden sein.
58 BGH NJW-RR 86, 1311
59 Westphalen, S. 18
60 BGH NJW-RR 88, 944
61 BGH VersR 86, 678
3. Konkrete Einbeziehungsmöglichkeiten
a. Angebotsschreiben (Vertragsschluss unter Abwesenden, auch zum Beispiel per Fax)
Der Einbeziehungshinweis muss deutlich lesbar auf der Vorderseite der Offerte stehen.
Die widerspruchslose Hinnahme durch den Vertragspartner ist nicht geeignet, als Einverständnis
zu wirken, da Schweigen keine rechtliche Bedeutung hat.62 Häufig ist es jedoch
so, dass in der widerspruchslosen Entgegennahme der Lieferung durch den Besteller ein
konkludentes Einverständnis mit den AGB zu sehen ist.63 Daher sollte auch in Lieferschein
und Rechnung der oben genannte ausdrückliche Einbeziehungshinweis enthalten
sein. Der Hinweis könnte in etwa so lauten wie in folgendem Schaukasten beschrieben:
Zum Einbeziehungshinweis muss auch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme kommen:
Die AGB sollten also auf der Rückseite abgedruckt sein.
b. Telefonate (Vertragsschluss unter Anwesenden)
Hier muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden; die Bedingungen müssen übersandt
werden.
62 BGH JZ 77, 602, 603
63 BGH LM Nr. 3 und 6 zu § 150 BGB
Angebot
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Anfrage vom [..] teilen wir Ihnen
wie folgt unser Angebot mit. Dieses Angebot
ergeht auf der Grundlage unserer umseitig abgedruckten
Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen,
die auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen
gelten, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
Artikelbezeichnung:
Lieferumfang:
Preis:
usw.
c. Face-to-face-Geschäfte (Vertragsschluss unter Anwesenden)
Hier kann unter den oben64 aufgezeigten Voraussetzungen – wie also bei Ihnen -ein Aushang
genügen. Dieser muss am Ort des Vertragsschlusses erfolgen, also zum Beispiel an
der Kasse, nicht erst nach der Kasse. Nicht ausreichend ist es, wenn der Kunde erst die
Verkaufsräume nach den Aushängen absuchen muss,65 sie müssen sich daher an zentralen
Stellen deutlich sichtbar und gut lesbar befinden.
d. Kombination
Wie auch im geschäftlichen Verkehr sollten die genannten Einbeziehungshinweise nicht
entweder im Angebot, in der Auftragsbestätigung, in Rechnung oder Lieferschein erfolgen,
sondern sowohl als auch. So wird die größtmögliche Sicherheit erreicht. Bei Geschäften
mit privaten Verbrauchern müssen die Geschäftsbedingungen auf der Rückseite
der Angebots- oder Annahmeschreiben abgedruckt sein oder auf einem Beiblatt beigefügt
sein.
e. Kollision mit gegnerischen AGB
Ist bei privaten Verbrauchern regelmäßig nicht zu erwarten. Im Übrigen vgl. unten folgende
Hinweise bei Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern.
f. Katalog
Auch in einem Katalog muss bei den Bestellformularen ausdrücklich auf die Geltung der
AGB hingewiesen werden. Erforderlich ist ein ausdrücklicher und gut leserlicher Einbeziehungshinweis
auf den Bestellformularen.
Daher muss auf jedem Bestellformular der folgende Einbeziehungshinweis angebracht
werden:
„Hinweis: Die [Firma] führt ihre Lieferungen und Leistungen auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aus, welche am Ende des Kataloges abgedruckt sind.“
64 Siehe: „2. c.“
65 Palandt - Heinrichs, AGBG 2 - Rn. 9
Hinweise zur Einbeziehung der AGB in die Verträge
- Geschäfte mit Unternehmern -
Im Folgenden soll nun die Einbeziehung der AGB im Rahmen des kaufmännischen Verkehrs
dargestellt werden. Hier bestehen erhebliche Unterschiede im Vergleich zum Geschäftsverkehr
mit Privatleuten; alle diese Unterschiede wirken sich aber stets nur zugunsten des Verwenders
aus. § 310 I BGB nF schreibt vor, dass die Einbeziehungsvoraussetzungen des §
305 II und III BGB nF keine Anwendung finden. Doch auch im kaufmännischen Verkehr gilt
für die Einbeziehung von AGB-Klauseln, dass dies nur nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB
erfolgen kann.
1. Kongruenz-Prinzip
Eine wirksame Einbeziehung erfordert stets, dass der zugrundeliegende Vertragstypus und
die AGB zueinander passen, also kongruent sind. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der
Lieferant verschiedene AGB verwendet.
Beispiel: Ist der Vertragstypus ein Wartungsvertrag, scheitert eine Einbeziehung von Verkaufs-
AGB schon an diesem Umstand.
2. Art der Einbeziehung
Man unterscheidet zwischen ausdrücklicher und stillschweigender Einbeziehung. Bei ersterer
handelt es sich um einen klaren Hinweis auf die Anwendungsabsicht bzgl. der eigenen
AGB. Stillschweigend wird einbezogen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für einen
Einbeziehungswillen finden lassen; darauf sollte man sich aber keineswegs verlassen.
Beispiel: So genügt das bloße Abdrucken der AGB auf der Rückseite von Geschäftsunterlagen
nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg66 nicht für eine wirksame Einbeziehung!
66 OLG Hamburg, ZIP 84, 1241
3. Umfang der Vorlagepflicht
Im Gegensatz zum nicht-kaufmännischen Verkehr ist es im kaufmännischen Verkehr nicht
erforderlich, die AGB auf der Rückseite zB der Auftragsbestätigung abzudrucken oder diese
sonst beizufügen.67 Schädlich ist dies natürlich auf keinen Fall.
Die Pflichten des Verwenders in diesem Bereich lassen sich bei ausdrücklicher Einbeziehung
wie folgt zusammenfassen:
a. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Vertragspartner die Möglichkeit der
Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB hat.68
b. Daher besteht im Gegensatz zum nicht-kaufmännischen Verkehr eine Erkundigungspflicht
des Bestellers.69
c. Notfalls ist der Besteller dazu verpflichtet, die AGB anzufordern.70
d. Insoweit reicht damit die Bereitschaft des Verwenders aus, die AGB dem Besteller auf
Wunsch zu übersenden.71
e. Erfüllt der Verwender seine Kenntnisverschaffungsobliegenheit, dann müssen die Klauseln
drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie ohne Mühe gelesen werden können,
siehe in so weit ebenso wie beim privaten Verbraucher:72
67 BGH Betr 85, 884
68 BGH ZIP 92, 404, 406
69 OLG Hamburg Betr 81, 470
70 BGH NJW 87, 487, 491
71 OLG Düsseldorf VersR 96, 1394
72 BGH NJW-RR 86, 1311
4. Konkrete Einbeziehungsmöglichkeiten
a. Auftragsbestätigung (entsprechendes gilt für Lieferscheine und Rechnungen!)
Der Einbeziehungshinweis muss deutlich lesbar auf der Vorderseite der Bestätigung
stehen. Probleme bei einer solchen Auftragsbestätigung gibt es nur dann, wenn die
AGB-Verwendung nicht zuvor z.B. in einem Angebots-Schreiben (dazu: „b.“) dargelegt
wurde. Die Auftragsbestätigung kann dann zu einer modifizierten Annahme nach § 150
II BGB werden, die ihrerseits als Ablehnung in Verbindung mit einem neuen Angebot
gilt. Die widerspruchslose Hinnahme durch den Vertragspartner ist auch im kaufmännischen
Verkehr nicht geeignet, als Einverständnis zu wirken, da Schweigen keine Bedeutung
hat.73 Häufig ist es jedoch so, dass in der widerspruchslosen Entgegennahme
der Lieferung durch den Besteller ein Einverständnis mit den AGB zu sehen ist.74 Daher
sollte auch (aber nicht nur!) in Lieferschein und Rechnung der oben genannte ausdrückliche
Einbeziehungshinweis enthalten sein.
b. Angebot(s-Unterlagen)
Sollte kein Widerspruch des Vertragspartners erfolgen, stellt ein Einbeziehungshinweis im
Angebot den sichersten Weg dar. Daher sollte nach Möglichkeit auch darauf zurückgegriffen
werden.
73 BGH JZ 77, 602, 603
74 BGH LM Nr. 3 und 6 zu § 150 BGB
Auftragsbestätigung
Ihre Bestellnummer:
Unsere Auftragsnummer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken Ihnen für die uns telefonisch/mit Schreiben
vom [..] vorab erteilte Bestellung, die wir auf der Grundlage
unserer […Name der AGB (Stand:...)…] wie folgt
ausführen werden.
Dabei gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
Artikel-Nr.:
Lieferumfang:
usw.
Angebot
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Anfrage vom [...] teilen wir Ihnen
wie folgt unser Angebot mit. Dieses Angebot
ergeht auf der Grundlage unserer […Name der
AGB (Stand:…)…], die auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen gelten, selbst wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Artikelbezeichnung:
Lieferumfang:
Preis:
c. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
Für das KBS gilt von Form und Inhalt her das zur Auftragsbestätigung Gezeigte. Die Formulierungen
sind also zu übernehmen.
(1) Wirkung eines KBS
Hier erfolgte bereits zuvor mündlich oder telefonisch etc. ein Vertragsschluss; durch
das KBS soll dessen Inhalt nur nochmals beweiswirksam niedergelegt werden. Eine
Ergänzung in Nebenpunkten (zB AGB75) ist dabei möglich. Erfolgt kein Widerspruch,
gelten die AGB als akzeptiert.76 Die Regelfrist für einen wirksamen Widerspruch liegt
bei 1 - 2 Tagen.77 Anders ist es nur, wenn der Inhalt der AGB zum Inhalt des vorher
ausgehandelten Vertrages im Widerspruch steht, etwa wenn zuvor vereinbart wurde,
dass dem Besteller alle Sachmängelrechte zustehen sollen, diese aber durch die
AGB ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt das zuvor Vereinbarte (§ 4 AGBG).
(2) Bezeichnung
Bei einem KBS kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf Inhalt und Zweckrichtung
an.78 Daher kann problemlos die oben angeführte „Auftragsbestätigung“ verwendet
werden. Diese wird ggf. dann als KBS ausgelegt, §§ 133, 157, 242 BGB.
d. Kombination
Die genannten Einbeziehungshinweise sollten nicht entweder im Angebot, in der Auftragsbestätigung
oder in einem KBS erfolgen, sondern sowohl als auch. So wird die
größtmögliche Sicherheit erreicht. Wie bereits oben erwähnt ist es im kaufmännischen
Verkehr nicht erforderlich, die AGB auf der Rückseite abzudrucken oder die AGB mitzuschicken;
erst auf Anfrage sind die AGB vorzulegen bzw. zu übersenden. Schädlich
ist ein Beifügen auf der Rückseite etc. aber keinesfalls.
75 BGH NJW-RR 95, 179, 180
76 BGHZ 11, 1, 3 f.
77 Palandt - Heinrichs, § 148 - Rn. 17
78 BGHZ 54, 236, 238 f.
Die bestmögliche Lösung sieht folgendermaßen aus: Beim ersten Vertragsschluss mit
einem neuen Vertragspartner sollte (neben den Einbeziehungshinweisen) der Volltext
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeschickt werden. Um dies beweisen zu
können, sollte noch ein Empfangsbekenntnis des Vertragspartners gefordert werden,
soweit dies verhandlungstaktisch möglich ist:
Der Vorteil dieser Bestätigung liegt auf der Hand, der Nachteil kann darin bestehen,
dass sich der Vertragspartner dann die Geschäftsbedingungen genauer ansieht und es
zu Rückfragen kommt.
e. Kollision mit gegnerischen AGB
Darunter versteht man, dass sowohl der Verwender seine AGB einbeziehen möchte
als auch der Vertragspartner seine Einkaufs-AGB.
Decken sich die AGB (selten), gilt der gemeinsame Inhalt. Enthalten sie aber Widersprüche,
gilt folgendes: An die Stelle der sich widersprechenden Klauseln tritt das
dispositive Recht des BGB, also die übliche gesetzliche Regelung.79 Daher ist jedenfalls
bei größeren Geschäftsabschlüssen genau darauf zu achten, ob und welche AGB
von der Gegenseite verwendet werden.
Beispiel: Der Käufer verwendet seine üblichen Bestellformulare, auf denen am Ende steht
„Wir bestellen nur auf Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen.“. Der
Verkäufer akzeptiert mit seiner allgemeinen Auftragsbestätigung, bei der ebenfalls
auf der Vorderseite der Hinweis steht: „Wir liefern ausschließlich auf Basis unserer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
Hier liegt bereits ein Kollisionsfall vor, da beide Parteien versuchen, ihre jeweiligen
AGB einzubeziehen. Damit gilt bei allen Klauseln, die sich widersprechen, das
dispositive Recht des BGB und des HGB.
79 Ulmer/Brandner/Hensen - Ulmer, § 2 - Rn. 103; Westphalen, S. 27
Empfangsbestätigung
Die Firma [..] hat unsere […Name der AGB…] in
Abschrift erhalten.
Unterschrift, Datum
Senden Sie diese Bestätigung bitte an uns an
folgende Fax-Nummer bzw. Adresse zurück.
Fax-Nr.: ...
Adresse: ...
Kommt es zu einer Kollision der AGB, so verliert der Verkäufer in aller Regel insbesondere
folgende für ihn günstige Punkte:
· Haftungsfreizeichnungen (im Bereich Sach- und Rechtsmängel sowie Lieferverzug
und sonstigen schuldhaften Pflichtverletzungen)
· Eigentumsvorbehaltssicherung (Ausnahme: einfacher Eigentumsvorbehalt)80
· Rechtswahlklausel
· Gerichtsstandsklausel
· Etc.
Abhilfe kann in diesen Fällen der Abschluss eines so genannten Rahmenvertrages
schaffen:
• Bei einem Rahmenvertrag einigen sich die Parteien gewissermaßen auf
einen Mittelweg.
• Jeder gibt ein Stück weit nach und kommt dem anderen entgegen.
• Folge ist ein ausgewogenes Vertragswerk, welches beide Parteien akzeptieren
können.
• Rahmenverträge empfehlen sich vor allem bei lang dauernden oder
sehr haftungsträchtigen Geschäftsbeziehungen.
• Durch das individuelle Aushandeln liegen bei Rahmenverträgen oft keine
AGB-Klauseln mehr vor.
80 Vgl. dazu die Anmerkungen zu § 1 dieser AGB
5. Besonderheiten durch die Änderung der Geschäftsbedingungen
Relevant wird dieses Problem unseres Erachtens nur, wenn es um Dauerschuldverhältnisse
geht; bei einzelnen Vertragsabschlüssen können wohl ohne weiteres neue AGB einbezogen
werden, ohne auf die Änderungen hinweisen zu müssen. Angebracht wäre diesbezüglich
allerdings die Angabe des Stands des AGB im Einbeziehungshinweis.
Aus einem Nichtwiderspruch des Vertragspartners im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen
kann sich eine Einbeziehung von AGB auch ohne erneuten Hinweis darauf ergeben;
anderes gilt jedoch bei Neufassungen, sofern diese auch nachteilig für den Vertragspartner
sind.81 Daher ist ein besonderer Hinweis auf die Änderung der Geschäftsbedingungen angezeigt.
Diese Hinweise sind aufzunehmen in möglichst alle Geschäftspapiere, sofern möglich
und wirtschaftlich reicht auch ein Kundenanschreiben mit etwa folgendem Inhalt aus:
6. Besonderheiten der Einbeziehung bei Verträgen mit internationalem Einschlag
Auch und gerade bei Verträgen mit ausländischen Abnehmern haben Lieferanten das Bedürfnis,
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubeziehen. Dabei stellt sich für sie zunächst
die Frage nach der Rechtswahl. In Betracht kommt dabei neben der eigenen Rechtsordnung
auch die Vertragspartners sowie die Anwendung des UN-Einheitskaufrechts
CISG82.
Regelmäßig will ein Lieferant nicht die Rechtsordnung des Vertragspartners gelten lassen,
da er diese oft nicht kennt. Aus demselben Grund schrecken viele Unternehmen auch vor
dem UN-Einheitskaufrecht zurück; zudem geht die Schadensersatzregelung im CISG relativ
weit, auch wenn sie – weitergehender als im deutschen Recht – abdingbar ist; weitere Probleme
kann es dadurch geben, dass das UN-Kaufrecht nicht alle relevanten Punkte regelt, so
81 Ulmer/Brandner/Hensen - Ulmer, § 2 - Rn. 86
82 Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem […] ändern sich im Zuge der Schuldrechtsreform
der Bundesregierung unsere
[…Name der AGB…].
Für vor dem 01.01.2002 begründete Dauerschuldverhältnisse
gelten unsere […Name
der AGB…] erst ab dem 01.01.2003; zuvor
gelten unsere bisherigen Bedingungen
weiter.
Wir senden Ihnen diese auf Anfrage jederzeit
gerne zu.
Mit freundlichen Grüßen
etwa die Verjährung, so dass in diesen Bereich doch wieder auf nationales Recht zurückgegriffen
werden muss, was im Einzelfall wieder schwer überschaubar sein kann.
Kurz: Sofern man sich nicht entschließt, seine AGB für internationale Geschäfte auf UNKaufrecht
abzustimmen, macht ein Ausschluss des CISG durchaus weiter Sinn.
Probleme tauchen jedoch dann auf, wenn die verwendete Rechtswahlklausel – wie hier –
erst in Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Dann stellt sich nämlich die Frage, nach
welchem Recht sich deren Einbeziehung beurteilt. Bei Sachverhalten, die dem CISG unterliegen
(Art. 1 bis Art. 6 CISG),83 ist der Vertragsschluss in den Artikeln 14 ff. CISG geregelt.
Da insoweit keine Lücke besteht, ist ein Rückgriff auf nationale Grundsätze nicht möglich, die
Frage der wirksamen Einbeziehung beurteilt sich nach UN-Kaufrecht.84
Mit anderen Worten: Obwohl die hier verwendete Rechtswahlklausel wirksam und UNKaufrecht
damit eigentlich abbedungen ist, ist deren wirksame Einbeziehung (als Vorfrage)
noch nach UN-Kaufrecht zu beurteilen. Denn bevor die Rechtswahlklausel greifen kann,
muss sie wirksam einbezogen sein.
Nach UN-Kaufrecht bedarf es – wie im deutschen Recht – einer ausdrücklichen oder stillschweigenden
Einbeziehung; auch aus den Umständen (also dem maßgeblichen Handelsbrauch
oder den Gepflogenheiten der Parteien nach Art. 8 III CISG) kann sich eine Einbeziehung
ergeben.85 Auch hier ist zu fragen, ob neben dem Einbeziehungshinweis weitere
Anforderungen zu beachten sind. Im deutschen Recht ist dies wie oben dargestellt nicht der
Fall: Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen genügt der bloße Hinweis, die Übersendung
ist erst auf Nachfrage hin erforderlich. Bei Geltung des UN-Kaufrechts ist es umstritten, ob
die AGB dem Vertragspartner auch inhaltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Da eine
endgültige gerichtliche Abklärung nicht gegeben ist, sollte man aus Vorsichtsgründen wie
folgt vorgehen:
Die Geschäftsbedingungen müssen dem Vertragspartner in ihrem vollständigen Wortlaut zur
Verfügung gestellt werden; dabei müssen die AGB verständlich sein, insbesondere entweder
in der Verhandlungssprache oder in der Sprache verfasst sein, die der Vertragspartner beherrscht.
86
83 Achtung: Dies kann schon dann der Fall sein, wenn ein deutscher Unternehmer in Deutschland einen Kaufgegenstand an
einen Italiener verkauft und dieser auch noch in Deutschland ausgehändigt wird. Ein grenzüberschreitender Warenverkehr ist
also nicht unbedingt erforderlich!
84 Honsell – Schnyder/Straub, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 14 – Rn. 55; Piltz, UN-Kaufrecht, Rn. 150.
85 Honsell – Schnyder/Straub, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art. 14 – Rn. 56.
86 Piltz, UN-Kaufrecht, Rn. 153.
Hierbei sollte man nicht davon ausgehen, dass die Abfassung in englischer Sprache ohnehin
jeder Unternehmer verstehen müsse. Dies reicht unseres Erachtens nur dann, wenn auch
die Verhandlungssprache Englisch ist oder wenn der Vertragspartner aus dem englischsprachigen
Raum stammt. Ansonsten ist tatsächlich eine Übermittlung des Inhalts der AGB in der
Sprache des Vertragspartners nötig.
Das Vertrauen auf einen ausbleibenden Widerspruch des Vertragspartners ist auf dem Boden
des UN-Kaufrechts nicht geschützt, Art. 18 I 2 CISG.
Um eine etwas bessere Position zu haben, kann man versuchen, bereits im Zuge des Angebots,
der Auftragsbestätigung oder der Bestellung (neben dem Einbeziehungshinweis) die
Rechtswahlklausel aufzunehmen; zur Absicherung kann auch noch die Vertragssprache festgelegt
werden. Eine Beispielsklausel könnte etwa wie folgt aussehen:
Gleiches kann unter geringfügigen Modifikationen auch in einer Auftragsbestätigung stehen.
Dabei muss aber beachtet werden, dass die Wirksamkeit derartiger Klauseln zum einen von
der Akzeptanz durch den Vertragspartner abhängt (Beispiel: Widerspruchlose Bestellung
unter Bezugnahme auf das Angebot), zum anderen gerichtlich bislang nicht ausreichend
untermauert ist.
Angebot
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Anfrage vom [...] teilen wir Ihnen
wie folgt unser Angebot mit. Dieses Angebot
ergeht auf der Grundlage unserer […Name der
AGB (Stand:…)…], die auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen gelten, selbst wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Vertragssprache ist Deutsch. Ebenso gilt deutsches
Recht unter ausdrücklichem Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
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